Daten
17. Juni 2012
23. September 2012
25. November 2012
Stimmlokale und Öffnungszeiten vor und während des Abstimmungs- und/oder Wahlsonntags
Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen
Donnerstag 08.30 – 11.45 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Freitag 08.30 - 11.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Primarschule Wohlen, Schulgasse 16, 3033 Wohlen
Sonntag 10.30 – 11.30 Uhr
Primarschule Murzelen-Innerberg, Murzelenstrasse 82, 3034 Murzelen
Sonntag 10.30 – 11.30 Uhr
Oberstufenschule Hinterkappelen. Schulgasse 4, 3032 HInterkappelen
Samstag 17.00 – 18.00 Uhr und Sonntag 10.30 -11.30 Uhr
Primarschule Säriswil-Möriswil, Staatsstrasse 76, 3049 Säriswil
Sonntag 10.30 – 11.30 Uhr
Primarschule Uettligen, Schülerweg 16, 3043 Uettligen
Sonntag 10.30 – 11.30 Uhr
Die Unterlagen für Abstimmungen werden spätestens drei Wochen, für Wahlen frühestens 20 Tage und spätestens 10 Tage vor dem Wahltag zugestellt. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie das Wahl- und/oder Stimmmaterial nicht erhalten haben. Nachdem Sie die Wahl- und/oder Abstimmungsunterlagen erhalten haben, können Sie brieflich wählen oder abstimmen. Das Wahl- und/oder Abstimmungscouvert kann bis am Sonntag vor der Wahl und/oder Abstimmung bis 10.30 Uhr in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung Wohlen eingeworfen werden. Wenn Sie uns Ihre briefliche Stimmabgabe per Post zustellen, muss die Sendung bis spätestens am Freitag vor dem Wahl- und/oder Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
Bei der brieflichen Stimmabgabe bitten wir Sie zu beachten, dass der Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschrieben wird und das amtliche Stimmcouvert verwendet wird. Das Porto muss von den Stimmberechtigten übernommen werden.
Gemeindewahlen und -urnenabstimmungen
Die Wahl der Gemeindeversammlungsleitung, des Gemeinderates, des Gemeindepräsidiums sowie der Geschäfts- und Ergebnisprüfungskommission erfolgt an der Urne. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne ebenfalls über Änderungen und Ergänzungen der Gemeindeverfassung oder über Geschäfte. die die Gemeindeversammlung einem Urnenentscheid überwiesen hat. Weiter können Gemeindeversammlungsgeschäfte mittels Referendum der Urnenabstimmung überwiesen werden.