Wenn alle übrigen finanziellen Hilfsquellen ausgeschöpft sind, können nach genauer Prüfung der Situation Sozialhilfe- oder Zuschussleistungen ausgerichtet werden. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich einerseits nach Ihren persönlichen Verhältnissen, anderseits nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Eine Ausrichtung eines Zuschusses ist nur in Verbindung mit einer AHV- oder IV-Rente möglich. Die Höhe des Zuschusses wird gemäss kantonalen Vorgaben berechnet.
In Zusammenhang mit Sozialhilfe- und Zuschussleistungen ist wichtig zu wissen
- dass Bezüger und Bezügerinnen von Leistungen sämtliche Veränderungen ihrer finanziellen Situation unverzüglich bei den Sozialen Diensten melden müssen,
- dass die Ausrichtung an Auflagen und in besonderen Situationen an eine vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung gebunden werden kann,
- dass jede Sozialhilfeleistung zinsfrei rückzahlbar ist,
- dass Leistungen, die als Bevorschussung auf Versicherungsleistungen ausgerichtet werden, direkt beim Versicherer zurückgefordert werden,
- dass bei zweckwidriger Verwendung der Sozialhilfe, Verzicht auf Einkommen unkooperativem Verhalten und Nichteinhalten von Abmachungen die Leistungen gekürzt werden,
- dass das Erwirken von Leistungen durch falsche oder unvollständige Angaben zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen rechtliche Schritte zur Folge hat
- dass alle Beschlüsse mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden.
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