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Wohlen bei Bern

 

Veranlagung

Nach der Eingabe der Steuererklärung bis 15. März resp. 15. Mai (Ausnahem unterjährige Steuerpflicht) durch die Steuerpflichtigen erfolgt die Überprüfung der Steuererklärungen durch die Mitarbeitenden der kantonalen Steuerverwaltung. Die rund 600'000 Steuererklärungen werden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert. Sollten Unklarheiten bestehen, oder allenfalls weitere Belege erforderlich sein, werden sich die Mitarbeitenden mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die Veranlagung der Steuer wird Ihnen mit der definitiven Veranlagung bzw. Veranlagungsverfügung eröffnet. Daraus ersehen Sie verbindlich die genaue Höhe des steuerbaren Einkommens, des steuerbaren Vermögens und den geschuldeten Steuerbetrag. Auf der Schlussabrechnung ebenfalls ersichtlich sind die geleisteten à-Konto Zahlungen für das entsprechende Steuerjahr. Die Veranlagungsverfügungen werden ab Mai laufend, d.h. monatlich eröffnet.

Bitte überprüfen Sie die Richtigkeit der Veranlagungsverfügung innert der Einsprachefrist von 30 Tagen. Ohne fristgerechte Anfechtung können Fehler, die entweder Ihrerseits bei der Deklaration (beispielsweise vergessene Abzugsmöglichkeiten) oder aber unsererseits bei der darauf folgenden Veranlagung aufgetreten sind, nicht mehr korrigiert werden.

Beachten Sie zudem, dass der definitiven Veranlagung auch zwei Einzahlungsscheine beiliegen können. Einer für allenfalls noch zu bezahlende Kantons- und Gemeindesteuern und ein anderer für allenfalls noch zu bezahlende direkte Bundessteuern. Zu viel bezahlte Steuern werden Ihnen mit entsprechendem Vergütungszins zurück erstattet. Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass der Vergütungszins nur auf zu hohen fakturierten Ratenrechnungen berechnet wird. Auf freiwillig zu hohen geleisteten Zahlungen wird kein Vergütungszins verrechnet.


Die Steuererklärung ist von allen Personen auszufüllen, die am Ende des Jahres ihren Wohnsitz im Kanton Bern hatten oder im Laufe des Jahres ins Ausland weggezogen sind. Bei Zuzug aus dem Ausland in den Kanton Bern und bei Wegzug aus dem Kanton Bern ins Ausland, besteht die Steuerpflicht im Kanton Bern nur für die Dauer des Wohnsitzes im Kanton Bern. Steuerbar ist nur das während dieser Zeit erzielte Einkommen und nur das am Ende dieser Periode vorhandene Vermögen.

Beim Wechsel des Wohnsitzes von einer bernischen Gemeinde in eine andere bernische Gemeinde, ist der Wohnsitz am Ende des Jahres entscheidend. Die Steuerpflicht besteht für das ganze Jahr in der Zuzugs-Gemeinde. Die bezahlten Gemeindesteuern werden automatisch umgebucht.

Beim Wechsel des Wohnsitzes von Kanton zu Kanton ist der Wohnsitz am Ende des Jahres entscheidend:
– Personen, die am 31. Dezember ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben, sind für das ganze Steuerjahr im Kanton Bern steuerpflichtig.
– Personen, die am 31. Dezember ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, sind für das ganze Steuerjahr in diesem Kanton steuerpflichtig. Haben Sie in beiden Fällen bereits am "alten" Wohnort (vor dem 31. Dezember) Steuern bezahlt, werden Ihnen diese zurück erstattet.

Eine Steuererklärung für verstorbene Personen ist auszufüllen, wenn diese im Zeitpunkt des Todes im Kanton Bern Wohnsitz hatten. Die Steuererklärung ist für die Zeit bis zum Todestag durch die Erben auszufüllen. Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Für die Zeit nach dem Todestag wird der überlebende Ehegatte separat veranlagt.

Heirat/Scheidung
Das Einkommen und Vermögen von Ehegatten ist in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren. Bei Heirat ist für das ganze Jahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Bei Scheidung oder Trennung sind für das ganze Jahr separate Steuererklärungen auszufüllen. Wir empfehlen bei Scheidung/Trennung in den entsprechenden Vereinbarungen die steuerliche Situation hinsichtlich bezahlten oder allenfalls offenen Steuerschulden zu regeln.

Minderjährige Kinder
Das Einkommen und Vermögen von minderjährigen Kindern (Stichtag 31.12.), ist in der Steuererklärung der Eltern zu erfassen. Wenn das minderjährige Kind bereits einen Lehrlingslohn oder ein anderes Erwerbseinkommen erzielt hat, ist dieses Erwerbseinkommen allerdings bereits in einer eigenen Steuererklärung des Kindes zu deklarieren. Minderjährige Kinder werden deshalb bereits ab dem 16. Altersjahr aufgefordert, eine eigene Steuererklärung einzureichen. Wenn das minderjährige Kind noch kein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist die Steuererklärung nur zu unterzeichnen und «leer» einzureichen. Eine eigene Steuererklärung erhalten darüber hinaus die minderjährigen Vollwaisen.

Ausfüllen können Sie Ihre Steuererklärung entweder
- von Hand mit den amtlich zugestellten Formularen;
- mit der TaxMe-CD;
- im Internet mittels TaxMe-Online.


Weiter Informationen finden Sie unter:
Wegleitung
Merkblätter
Veranlagung nach Art. 41 StG
Fristverlängerung
TaxMe-Portal
Wegzug andere bernische Gde./Kanton/Ausland
Umzug innerhalb Gemeinde
Rechtsmittel
Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 
   Einwohnergemeinde Wohlen bei Bern Einwohnergemeinde Wohlen, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen